3. Gegen den Gesamtentscheid vom 23. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden vier Beschwerden bei der BVE ein. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2015, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2015 die Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin 3 beantragt in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2015 sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerde vom 19. Dezember 2015 die Aufhebung des Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags.