Aus den knappen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten lässt sich nichts Näheres über diese Anbauten entnehmen. Insbesondere geht aus der Beschwerde nicht hervor, ob es sich um vergleichbare Sachverhalte (Wintergärten) handelt, ob diese unter dem heute geltenden Baureglement bewilligt wurden und ob damit das Baureglement von Boltigen verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hat seine Rüge nicht genügend begründet; es ist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ersichtlich. e) Der Beschwerdeführer dringt somit mit seiner Beschwerde nicht durch. Der Bauabschlag ist zu Recht erfolgt. 4. Kosten