d) Der Beschwerdeführer erwähnt zwei Anbauten an Hauptfassaden, welche die Gemeinde bewilligt habe. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn gleiche Sachverhalte von der gleichen Behörde ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht in der Regel kein Anspruch, weil das Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich vorgeht.13 Aus den knappen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten lässt sich nichts Näheres über diese Anbauten entnehmen.