Es handelt sich somit um eine reine Gestaltungsvorschrift, deren Sinn und Zweck darin liegt, eine gute Gestaltung des Gebäudes sicherzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass bei Art. 14 Abs. 4 GBR die Wirkung des Wintergartens auf die Hauptfassade massgebend ist. Im vorliegenden Fall ragt das "Gewächshaus" hervor und wird als erweiterter Teil der Hauptfassade des Wohngebäudes wahrgenommen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 14 Abs. 4 GBR eingehalten ist oder nicht, wäre das Bauvorhaben auch nach dem allgemeinen 12 BVR 2015 S. 112 E. 2.1 RA Nr. 110/2015/169 7