In Art. 14 GBR sind die Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen in Wohn- und Mischzonen sowie Wohnbauten ausserhalb der Bauzone näher geregelt. Dieser Artikel enthält detaillierte Gestaltungsvorschriften zum Fassadenmaterial, zu den Proportionen der Giebelfassade, der Firsthöhe, der Zulässigkeit von grossflächigen Fenstern, Dachformen, Dachvorsprüngen, Dachaufbauten und Dachflächenfenstern. In diesem Gefüge steht auch die Bestimmung, dass Wintergärten an der Hauptfassade nicht zugelassen sind. Es handelt sich somit um eine reine Gestaltungsvorschrift, deren Sinn und Zweck darin liegt, eine gute Gestaltung des Gebäudes sicherzustellen.