Der Sinn der Bestimmung muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Dabei werden auch der Sinn und Zweck, die Stellung der Norm innerhalb des Reglements oder die Entstehungsgeschichte berücksichtigt.12 Art. 14 Abs. 4 GBR steht im Kapitel "B Qualität des Bauens und Nutzens". Der allgemeine Grundsatz von Art. 12 GBR lautet, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. In Art. 14 GBR sind die Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen in Wohn- und Mischzonen sowie Wohnbauten ausserhalb der Bauzone näher geregelt.