c) Nach Art. 14 Abs. 4 GBR sind Wintergärten an der Hauptfassade nicht zulässig. Fraglich ist, ob mit der Umschreibung "an der Hauptfassade" die konstruktive Verbindung mit der Hauptfassade oder das Erstellen vor der Hauptfassade gemeint ist. Beides wäre vorliegend nicht der Fall, weil das "Gewächshaus" an die Trauffassade angebaut werden soll. Auch ein scheinbar klarer Wortlaut gibt unter Umständen nicht den vollständigen Sinn einer Norm wieder oder lässt verschiedene Interpretationen zu. Der Sinn der Bestimmung muss daher durch Auslegung ermittelt werden.