des AGR hat sie das Geschäft erneut behandelt. Im Protokoll der Baukommissionssitzung vom 17. November 2014 ist festgehalten, dass das Bauvorhaben auch nach Art. 14 Abs. 4 GBR nicht bewilligungsfähig wäre. Es trifft somit nicht zu, dass die Gemeinde dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt hat. Erste vorläufige Einschätzungen der Gemeinde begründen keinen Anspruch auf Vertrauensschutz. Wenn im Baubewilligungsverfahren beim Bauprojekt Mängel erkannt werden − sei es aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund von Einsprachen oder Fachberichten − müssen diese von der Baubewilligungsbehörde berücksichtigt werden.