a) Selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG erfüllt wären, könnte das Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn es auch allen anderen Vorschriften entsprechen würde (vgl. Art. 2 BauG). Die Gemeinde hat ihren Entscheid unter anderem damit begründet, dass nach Art. 14 Abs. 4 GBR11 an der Hauptfassade keine Wintergärten zulässig seien. Der Beschwerdeführer rügt, der Anbau erfolge nicht an der Hauptfassade, sondern auf der Traufseite, weshalb das Bauvorhaben Art. 14 Abs. 4 GBR entspreche. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass die Gemeinde seinem Bauvorhaben zugestimmt habe.