Für eine zeitgemässe Wohnnutzung ist ein solcher Wintergarten aber nicht nötig, zumal sich auch die grosse Terrasse gut nutzen lässt und das Gebäude über weitere Balkone an der Ostseite verfügt. Das Bauvorhaben steht auch nicht in Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung des Wohngebäudes. e) Somit ist keine der Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert. 3. Zulässigkeit von Wintergärten nach GBR