Abs. 4 RPG) verlangt daher, dass die Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig sind oder dass sie darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dürfen massvolle Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorgenommen werden (vgl. auch Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV).8 Als Beispiel für eine Erweiterung, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig ist, wird in der Literatur ein Anbau für eine Küche oder Sanitärräume genannt.9 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art.