42 Abs. 3 Bst. b RPV6). In der RPG-Revision von 2011/2012 wurden die Voraussetzungen für Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens weiter verschärft. Die Revision bezweckte unter anderem, Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens zu erleichtern und solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erschweren.7 Die neu eingefügte Bestimmung (Art. 24c Abs. 4 RPG) verlangt daher, dass die Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig sind oder dass sie darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.