wiederaufgebaut werden (vgl. Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). Unter welchen Voraussetzungen eine Erweiterung zulässig ist, wird in Art. 42 RPV näher geregelt. Eine Änderung oder Erweiterung gilt dann als massvoll, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ausserdem gelten quantitative Grenzen: Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch der Gesamtfläche weder 30% noch 100 m2 überschreiten (Art. 42 Abs. 3 Bst.