b) Der Beschwerdeführer betreibt weder ein landwirtschaftliches Gewerbe noch ist er im produzierenden Gartenbau tätig, weshalb das Wohngebäude des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist (vgl. Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV5). Dies gilt auch für das Bauvorhaben, und zwar unabhängig davon, ob es als "Gewächshaus" oder als "Wintergarten" bezeichnet wird. Nach den Feststellungen des AGR wurde das Wohnhaus vor 1972 rechtmässig erstellt. Es hat daher Bestandesschutz und kann mit Bewilligung des AGR erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)