a) Das AGR hat die Verweigerung der Ausnahmebewilligung damit begründet, dass das Bauvorhaben um 1 m über die Hauptfassade hinaus rage und das Erscheinungsbild des Wohnhauses in unzulässigem Mass verändere. Gemäss ständiger Praxis müssten solche Anbauten von der Hauptfassade zurückgesetzt werden, damit sie als untergeordnete Anbaute in Erscheinung träten. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Anbau folge der Baulinie der Garage und halte einen Rücksprung von 0,85 m von der Ostseite bis 1,8 m von der Westseite ein. Er werde daher als untergeordneter Anbau wahrgenommen.