3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten der Gemeinde und des AGR ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2016, den Bauabschlag zu bestätigen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und