Mit Verfügung vom 4. November 2015 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Am 20. November 2015 erteilte die Gemeinde Boltigen den Bauabschlag und eröffnete die Verfügung des AGR. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 20. November 2015 und die Erteilung der Baubewilligung.