Am 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, bei der er die Länge des "Gewächshauses" gegen Osten um ein Glaselement, d.h. um rund 80 cm verkürzte. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit, gemäss Rücksprache mit dem AGR müsse das Bauvorhaben bis 50 cm hinter die Hauptfassade zurückversetzt werden, damit es als untergeordneter Anbau gelte. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sein Projekt erneut anzupassen und verlangte einen beschwerdefähigen Entscheid.