zonenkonform noch standortgebunden. Quantitativ bewege sich die vorgesehene Erweiterung der Nutzungsfläche im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Der Anbau, der über die Hauptfassade herausrage, verändere das Erscheinungsbild des Wohnhauses aber in unzulässigem Mass. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Am 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, bei der er die Länge des "Gewächshauses" gegen Osten um ein Glaselement, d.h. um rund 80 cm verkürzte.