Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahme für das Unterschreiten der reglementarischen Dachneigung und eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hielt in seiner Stellungnahme fest, es erachte den geplanten Anbau als Wintergarten. Das Bauvorhaben sei weder 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2015/169 2