104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.29 Hinsichtlich des Honorars und den Auslagen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Grindelwald hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten in Höhe von Fr. 3'512.– (Honorar von Fr. 3'400.– und Auslagen von Fr. 112.–) zu ersetzen. III. Entscheid