Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht Parteikosten in Höhe von gesamthaft Fr. 3'792.95 geltend (Honorar von Fr. 3'400.–, Auslagen von Fr. 112.– und Mehrwertsteuer von Fr. 280.95). Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig28 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.