c) Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde Grindelwald ist als unterliegende Partei gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Ersatz der Parteikosten verpflichtet. Dagegen führt sie an, sie habe den Bauabschlag gestützt und im Vertrauen auf den ursprünglichen Fachbericht der Procap erteilt. Diese sei im Zusatzbericht von ihrer ursprünglichen Beurteilung in nicht nachvollziehbarer Weise abgewichen. Darin seien besondere Umstände zu erblicken.