b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin trägt jedoch die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD25).