24 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2015/168 12 Parkfelder so angelegt oder dimensioniert sein, dass Auto und Rollstuhl nebeneinander aufgestellt werden können (Platzbedarf 3,5 m). Vorliegend ist diese Voraussetzung mit der Anordnung der Parkfelder neben dem Trottoir erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kann darauf verzichtet werden, dass einer der Parkplätze gesondert als behindertengerecht ausgewiesen werden muss.