In ihrem Fachbericht vom 24. September 201521 hatte die Procap die Auflage beantragt, dass in der Praxis mindestens eine rollstuhlgängige Toilette zu planen und zu erstellen sei, sofern dies nicht zu unverhältnismässigen Kosten führe. In ihrem Zusatzbericht vom 21. Januar 2016 präzisierte die Procap gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu dem im Jahr 2011 erfolgten Umbau, der Abmessung der bestehenden Nasszellen und den geschätzten Kosten für die rollstuhlgerechte Ausgestaltung, dass auf den Einbau einer rollstuhlgängigen Toilette aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten sei. Dem ist zuzustimmen.