i) Auch hinsichtlich des Erfordernisses einer rollstuhlgängigen Toilette ist die Interessenabwägung gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG vorzunehmen. In ihrem Fachbericht vom 24. September 201521 hatte die Procap die Auflage beantragt, dass in der Praxis mindestens eine rollstuhlgängige Toilette zu planen und zu erstellen sei, sofern dies nicht zu unverhältnismässigen Kosten führe.