Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich dar, dass der Mietvertrag mit der heute in der Praxis tätigen Ärztin am 30. Juni 2018 endet. In der Nachbarschaft sei ein neues Ärztezentrum geplant, das Ende 2017 den Betrieb aufnehmen solle. Da die Fortführung der Arztpraxis nach dem 30. Juni 2018 unsicher sei, rechtfertige es sich, für die Erstellung eines Treppenlifts Frist bis zu diesem Datum einzuräumen. Zu den Kosten eines treppensteigenden Rollstuhls macht die Beschwerdeführerin keine Angaben. Sie führt aber aus, dass die in der Praxis tätige Ärztin diesen bereits angeschafft habe, so dass von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Da gemäss der Beurteilung der Procap der Einsatz eines