Der enge Sachzusammenhang mit der Nutzung als Arztpraxis ist gegeben. Die Baubewilligung ist daher mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden, soweit die Massnahme dem Bauherrn zumutbar ist. Für weitergehende Anforderungen, namentlich betreffend Zugänglichkeit für Liegendtransporte, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage.