g) Nach dem Gesagten ergibt die nach Art. 22 Abs. 1 BauG vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Erstellung eines rollstuhlgängigen Zugangs zu verpflichten ist. Dieser Zugang kann durch Einbau eines Treppenlifts und Verwendung einer mobilen Rampe oder durch den Einsatz eines für die entsprechenden Zwecke konzipierten Treppensteiggeräts (treppensteigender Rollstuhl) gewährleistet werden. Beide Varianten sind zur Gewährleistung des rollstuhlgängigen Zugangs geeignet, als Minimallösung ist ein Treppensteiggerät erforderlich. Der enge Sachzusammenhang mit der Nutzung als Arztpraxis ist gegeben.