Zum einen könne es von der behinderten Person nicht selbst bedient werden. Zum anderen genügten mobile und einfach entfernbare Einrichtungen den Anforderungen an das hindernisfreie Bauen nicht. Insbesondere könne mit einer mobilen Einrichtung kein sachgerechter Notfalldienst gewährleistet werden. Der Besuch einer Arztpraxis findet naturgemäss nur statt, während deren Personal anwesend ist und sich um die Bedürfnisse der Patienten kümmern kann. Es sind daher RA Nr. 110/2015/168 10