Am 12. April 2016 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die in der Praxis tätige Ärztin einen treppensteigenden Rollstuhl der Marke Escalino angeschafft hat. In ihrem Zusatzbericht vom 25. April 2016 kommt die Procap zum Schluss, dass dessen Verwendung zwecks Gewährleistung des rollstuhlgängigen Zugangs unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise toleriert und auf weiter gehende Massnahmen bezüglich des Zugangs von aussen verzichtet werden kann. Die Gemeinde vertritt in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Mai 2016 die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Treppensteiggerät genüge nicht. Zum einen könne es von der behinderten Person nicht selbst bedient werden.