Sie geht dabei davon aus, dass Art. 23 Abs. 1 BauG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, was nach dem Gesagten (E. 3b hiervor) nicht zutrifft. Der Beurteilung der Procap lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die vorgeschlagene Lösung mit Einbau eines Treppenlifts zwischen Hauseingang und Vorraum und Einsatz einer mobilen Rampe zwischen Vorraum und Praxisräumen den Anforderungen an einen rollstuhlgängigen Zugang gerecht wird.