f) Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2016 einen Zusatzbericht der Procap zu den Akten gereicht, welcher sich mit einem konkreten Projekt zur Gestaltung eines rollstuhlgängigen Zugangs befasst. Danach soll zwischen Hauseingang und Vorraum ein Plattformtreppenlift eingebaut werden; zwischen Vorraum und Praxisräumen ist der Einsatz einer mobilen Rampe vorgesehen. Die Procap beurteilt diesen Vorschlag als akzeptabel und als verhältnismässig. Sie geht dabei davon aus, dass Art. 23 Abs. 1 BauG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, was nach dem Gesagten (E. 3b hiervor) nicht zutrifft.