17 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Empfehlungen über die hindernisfreie Ausführung von Bauten und Anlagen, BSIG Nr. 7/721.0/19.1 vom 28. November 2012, Ziff. 4.3.2.1 18 Vgl. Bundesamt für Justiz, Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) vom November 2003, S. 2 RA Nr. 110/2015/168 9 Bauabschlag zu verzichten und die Bewilligung unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn damit der gesetzeskonforme Zustand gewährleistet werden kann.