Die Interessenabwägung fällt demnach zugunsten der Behinderteninteressen aus. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BauG eine Verpflichtung besteht, den Zugang rollstuhlgängig auszugestalten. e) Die Gemeinde erteilte den Bauabschlag, weil die Auflagen der Procap bezüglich des hindernisfreien Bauens nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass die Baubewilligung mit den nötigen behindertenrechtlichen Auflagen erteilt werden könne.