Eine Arztpraxis wird regelmässig von Patienten aufgesucht. Sie ist publikumsorientiert, denn sie kann nur bei öffentlicher Zugänglichkeit betrieben werden. Zudem ist die Beziehung zwischen Ärztin und Patient von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Auch wenn eine Ausweichmöglichkeit auf andere, allenfalls besser zugängliche Arztpraxen besteht, stellt daher die fehlende Rollstuhlgängigkeit für behinderte Personen eine erhebliche Einschränkung dar, da ihnen mit dem Fehlen der Zugänglichkeit auch das besondere Vertrauensverhältnis mit der fraglichen Ärztin vorenthalten wird.18 Die Interessenabwägung fällt demnach zugunsten der Behinderteninteressen aus.