Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion17 bedeutet "nach Möglichkeit", dass eine Abwägung zwischen den Interessen der Bauträgerschaft am Vermeiden höherer Baukosten und den Interessen der Behinderten an der Benützung der Bauten zu treffen ist. Ein Kriterium ist die Publikumsorientiertheit. Eine solche kann auch bestehen, wenn der Publikumsverkehr nicht erheblich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BauG ist, die Baute oder Anlage aber dennoch dem Publikum offen steht, wie z.B. bei einem Quartierladen. Entscheidend ist auch, wie stark die Behinderten darauf angewiesen sind, die Räume in dem betreffenden Gebäude aufsuchen zu können.