d) Nach Art. 22 Abs. 2 BauG muss zu industriellen und grösseren gewerblichen Bauten und Anlagen ein rollstuhlgängiger Zugang erstellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern besteht eine entsprechende Verpflichtung, sofern dadurch nicht unverhältnismässige Kosten entstehen. Für die hier in Frage stehende Arztpraxis lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 BauG nicht ableiten, dass ein rollstuhlgängiger Zugang erstellt werden muss. Ein solcher ist jedoch gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG "nach Möglichkeit" zu erstellen. Gemäss den 13 Art. 3 Bst. a BehiG 14 Art. 2 Bst. c Ziff. 3 BehiV 15 Art. 2 Bst. a BehiV; Markus Schefer/Caroline Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 65