Da die Anpassungspflicht an die Baubewilligungspflicht anknüpft, wird sie auch von bewilligungspflichtigen Zweckänderungen ausgelöst.15 Nach der Praxis stellt jedoch die Bewilligungspflicht nicht das allein massgebende Kriterium dar. Eine Anpassungspflicht besteht, wenn eine materielle Erneuerung erfolgt, die sich auf den öffentlich zugänglichen Bereich bezieht.16 Es muss demnach ein Sachzusammenhang bestehen zwischen dem Bauvorhaben und der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für behinderte Personen.