umgebaut werden und zudem mit erheblichem Publikumsverkehr zu rechnen ist (Art. 23 Abs. 3 BauG). Die bundesrechtlichen Bestimmungen sind demgegenüber weiter gefasst. Nach diesen löst die Erneuerung einer bestehenden Baute eine Anpassungspflicht immer dann aus, wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Baute handelt und die Erneuerung baubewilligungspflichtig ist.13 Als öffentlich zugänglich gelten insbesondere auch Bauten, in denen Dienstleistungsbetriebe persönliche Dienstleistungen erbringen,14 also auch Arztpraxen. Das Erfordernis der öffentlich zugänglichen Baute ist demnach vorliegend erfüllt.