c) Das kantonale Recht sieht eine Verpflichtung zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an die Bedürfnisse von Behinderten nur vor, wenn diese erneuert oder 9Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) 10Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) 11 VGE 231/2012 vom 4. September 2013, E. 3.1