Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr. Die gesetzlichen Beispiele (Verwaltungsgebäude, grössere Geschäftshäuser, Gastgewerbebetriebe, Kinos, Theater, Museen, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen und dgl.) lassen erkennen, dass von "erheblichem" Publikumsverkehr dann auszugehen ist, wenn ein Gebäude regelmässig von einer Vielzahl von Personen gleichzeitig aufgesucht oder in Anspruch genommen wird. Regelmässiger Publikumsverkehr mit kleinerem Ausmass, wie bei einer Arztpraxis, führt nicht zur Anwendbarkeit von Art. 23 BauG.12