Nach Art. 22 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht. Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr müssen nach Art. 23 Abs. 1 BauG zwingend über einen rollstuhlgängigen Zugang, Behindertenparkplätze sowie behindertengerecht ausgestaltete Toiletten verfügen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr.