b) Die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen richten sich vorab nach den materiellrechtlichen Bauvorschriften des kantonalen Rechts, welche die im Behindertengleichstellungsgesetz9 und in der Behindertengleichstellungsverordnung10 des Bundes festgelegten Rahmenbedingungen umsetzen. Sofern sich aus dem Bundesrecht weitergehende Ansprüche ableiten lassen, ist dieses ergänzend beizuziehen.11