Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verpflichtung zur hindernisfreien Ausgestaltung. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Forderung nach einer rollstuhlgängigen Ausgestaltung auch bei Anwendbarkeit der Bestimmungen über das hindernisfreie Bauen unverhältnismässig wäre. Eventuell sei die Baubewilligung unter behindertenrechtlichen Auflagen zu erteilen.