Die Beschwerdeführerin hat als Bauherrin ein offenkundiges und auch explizit geäussertes Interesse daran, dass über die Baubewilligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell entschieden wird. Entsprechend wird auf eine Rückweisung verzichtet und auf die materiellen Rügen eingetreten. 3. Hindernisfreies Bauen a) Die Gemeinde begründete den Bauabschlag damit, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten sind, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht. Dies treffe vorliegend nicht zu, da die Praxis nur über eine Treppe erreichbar sei und kein Treppenlift bestehe. Auch die Fachstelle Procap bemängle