Solche Geheimhaltungsinteressen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gemeinde hätte daher der Beschwerdeführerin vom Bericht der Procap Kenntnis geben und ihr Gelegenheit einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung ist schwerwiegend, da die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen gemäss der Entscheidbegründung für die Erteilung des Bauabschlags ausschlaggebend waren.