Insbesondere darf die Behörde auf ein Aktenstück nur dann zum Nachteil einer Partei abstellen, wenn es dieser Partei zur Einsicht offenstand oder ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstücks Kenntnis und Gelegenheit zur Äusserung und zur Bezeichnung vom Gegenbeweismittel gegeben hat.5 Damit diesem Erfordernis im Baubewilligungsverfahren nachgelebt wird, muss die Behörde der Bauherrschaft und allfälligen weiteren Parteien Kenntnis von allen Berichten und Untersuchungen geben, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.6 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)