b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG4 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Insbesondere darf die Behörde auf ein Aktenstück nur dann zum Nachteil einer Partei abstellen, wenn es dieser Partei zur Einsicht offenstand oder ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstücks Kenntnis und Gelegenheit zur Äusserung und zur Bezeichnung vom Gegenbeweismittel gegeben hat.5